Wer eine Scheidung durchläuft, konzentriert sich zunächst auf Unterhaltsansprüche, die gemeinsame Wohnung und die Verteilung des Vermögens. Dabei gerät ein Aspekt oft in den Hintergrund, der langfristig beträchtliche finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen kann: der Versorgungsausgleich. Dieser bestimmt, auf welche Weise die in der Ehezeit aufgebauten Rentenanwartschaften und weiteren Versorgungsansprüche zwischen den Ehepartnern verteilt werden. Für zahlreiche Betroffene stellt der Versorgungsausgleich die wirtschaftlich bedeutendste Scheidungsfolge dar und gehört gleichzeitig zu den am wenigsten durchschauten Regelungen.
Wann greift der Versorgungsausgleich und was regelt er?
Beim Versorgungsausgleich handelt es sich um einen gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleichsmechanismus, der bei jeder Scheidung automatisch zur Anwendung kommt – vorausgesetzt, die Ehe hat mindestens drei Jahre bestanden und die Eheleute haben ihn nicht durch notariellen Vertrag ausgeschlossen oder abgeändert. Die rechtliche Grundlage bildet das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG), welches seit 2009 in Kraft ist.
Das zugrundeliegende Prinzip ist nachvollziehbar: Beide Ehepartner bauen während der Ehezeit Versorgungsanwartschaften auf, das heißt Ansprüche auf zukünftige Renten- oder Pensionsleistungen. Diese entstehen oft in unterschiedlichem Umfang, beispielsweise wenn ein Partner vollzeitbeschäftigt war, während der andere die Kinderbetreuung übernommen oder in Teilzeit gearbeitet hat. Der Versorgungsausgleich dient dazu, diese Unterschiede auszugleichen und zu gewährleisten, dass beide Ehepartner im Rentenalter eine vergleichbare Absicherung haben.
Das zuständige Familiengericht leitet das Verfahren zum Versorgungsausgleich von Amts wegen ein. Dabei werden Fragebögen an sämtliche relevanten Versorgungsträger verschickt, die Auskunft darüber erteilen, welche Anwartschaften in der Ehezeit erworben worden sind. Anschließend entscheidet das Gericht über die Verteilung.
2. Stärkung der Kinderrechte
Grundsätzlich werden im Versorgungsausgleich sämtliche Versorgungsanwartschaften erfasst, die in der Ehezeit aufgebaut wurden. Der maßgebliche Zeitraum ist die sogenannte Ehezeit: Diese beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, und endet mit dem letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
Beim Versorgungsausgleich werden folgende Versorgungsarten einbezogen:
- Gesetzliche Rentenversicherung: Die Ansprüche bei der Deutschen Rentenversicherung bilden üblicherweise den größten Teil. Entscheidend sind die in der Ehezeit gesammelten Entgeltpunkte.
- Beamtenversorgung: Beamte und Richter bauen Versorgungsansprüche gegenüber ihrem Dienstherrn auf. Diese werden ebenfalls ausgeglichen und in einen fiktiven Rentenanspruch umgewandelt.
- Berufsständische Versorgungswerke: Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte und weitere Freiberufler gehören oft pflichtweise einem berufsständischen Versorgungswerk an. Diese Ansprüche unterliegen ebenfalls dem Versorgungsausgleich.
- Betriebliche Altersvorsorge: Pensionskassen, Direktversicherungen, Pensionsfonds oder Pensionszusagen des Arbeitgebers fallen unter das Ausgleichsvermögen, sofern sie während der Ehezeit aufgebaut wurden.
- Private Rentenversicherungen und Riester-Verträge: Staatlich geförderte Riester-Renten unterliegen der Ausgleichspflicht. Bei privaten Rentenversicherungen ist entscheidend, ob sie der Altersvorsorge dienen; reine Kapitallebensversicherungen gehören normalerweise nicht dazu.
Ausgenommen bleiben Ansprüche, die vor der Eheschließung oder nach Zustellung des Scheidungsantrags entstanden sind. Ebenso können Erbschaften oder Schenkungen, die in eine Rentenversicherung eingeflossen sind, gegebenenfalls ausgeklammert werden.
Die präzise Zuordnung und Bewertung der verschiedenen Versorgungsansprüche ist anspruchsvoll. Gerade bei mehreren Versorgungsträgern, Betriebsrenten oder berufsständischen Versorgungswerken ist eine anwaltliche Überprüfung ratsam, bevor das Gericht entscheidet.
Wie wird der Versorgungsausgleich berechnet?
Seit der Neugestaltung des Versorgungsausgleichsgesetzes im Jahr 2009 findet das Prinzip der internen Teilung Anwendung: Jeder einzelne Versorgungsanspruch wird separat aufgeteilt, und dies erfolgt direkt bei dem jeweiligen Versorgungsträger. Der Ehepartner, der einen Ausgleichsanspruch hat, bekommt ein eigenes Versorgungskonto beim Träger des anderen Ehepartners – beispielsweise bei der Deutschen Rentenversicherung oder einer Pensionskasse.
Interne Teilung als Regelfall
Bei der internen Teilung erfolgt die Aufteilung des während der Ehezeit aufgebauten Versorgungsanspruchs zur Hälfte. Beide Ehepartner erhalten jeweils die Hälfte der während der Ehe gemeinsam erworbenen Anwartschaft. In der gesetzlichen Rentenversicherung läuft dies folgendermaßen ab: Die in der Ehezeit gesammelten Entgeltpunkte werden zusammengerechnet und gleichmäßig verteilt. Derjenige Partner, der mehr Punkte aufgebaut hat, tritt die Hälfte des Unterschieds ab.
Externe Teilung als Ausnahme
Unter bestimmten Umständen – beispielsweise bei geringfügigen Betriebsrenten oder auf Antrag des Versorgungsträgers – kann auch eine externe Teilung vorgenommen werden. Hierbei wird der auszugleichende Wert nicht beim ursprünglichen Versorgungsträger belassen, sondern in ein anderes Versorgungssystem transferiert, etwa in die gesetzliche Rentenversicherung oder eine private Rentenversicherung. Dem Wechsel der Zielversorgung muss der ausgleichsberechtigte Partner zustimmen.
Bagatellgrenze nach § 18 VersAusglG
Geringfügige Anrechte unterliegen keinem Ausgleich, sofern ihr Wert unterhalb der gesetzlichen Bagatellgrenze liegt. Diese liegt derzeit bei 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG. Dadurch soll verhindert werden, dass für wirtschaftlich unwesentliche Ansprüche aufwendige Teilungsverfahren eingeleitet werden.
Versorgungsausgleich ausschließen oder anpassen: Wann ist das sinnvoll?
Durch einen notariellen Ehevertrag oder eine gerichtlich gebilligte Scheidungsfolgenvereinbarung lässt sich der Versorgungsausgleich ausschließen, begrenzen oder abändern. In bestimmten Fallkonstellationen kann dies wirtschaftlich vorteilhaft sein, erfordert jedoch eine sorgfältige rechtliche Prüfung.
Ein Ausschluss oder eine Anpassung des Versorgungsausgleichs empfiehlt sich vor allem dann, wenn:
- beide Ehepartner nahezu gleichwertige Versorgungsansprüche besitzen und eine Teilung rechnerisch nur minimale Folgen hätte,
- ein Ehepartner über eine umfangreiche private oder betriebliche Altersversorgung verfügt und der andere anderweitig abgesichert ist – beispielsweise durch Immobilieneigentum,
- beide Ehepartner als Selbstständige tätig sind und ihre Alterssicherung jenseits der gesetzlichen Rentenversicherung organisiert haben,
- als Ausgleich andere Regelungen getroffen werden, etwa im Bereich des Unterhalts oder der Vermögensverteilung.
Wichtig: Ein genereller Ausschluss des Versorgungsausgleichs entfaltet nicht automatisch Wirksamkeit. Gerichte prüfen Eheverträge auf ihre Vereinbarkeit mit den guten Sitten und können diese im konkreten Fall für nichtig erklären, wenn dadurch ein Ehepartner in unzumutbarer Weise benachteiligt würde. Dies trifft insbesondere zu, wenn ein Ehepartner während der Ehezeit seine Erwerbstätigkeit zurückgestellt hat und infolgedessen nur unzureichende eigene Versorgungsansprüche aufbauen konnte.
Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei Härtefall und grober Unbilligkeit
Selbst ohne bestehenden Ehevertrag lässt sich der Versorgungsausgleich in außergewöhnlichen Situationen vollständig oder anteilig ausschließen. Gemäß § 27 VersAusglG muss der Ausgleich unterbleiben oder reduziert werden, sofern er eine grobe Unbilligkeit darstellen würde. Diese Schwelle liegt hoch und wird praktisch nur selten überschritten, findet jedoch in bestimmten Konstellationen Anwendung.
Klassische Konstellationen grober Unbilligkeit umfassen:
- Kurze Ehedauer mit geringer Differenz: Dauerte die Ehe weniger als drei Jahre, erfolgt kein automatischer Versorgungsausgleich. Bei geringfügig längeren, dennoch kurzen Ehen besteht für das Gericht die Möglichkeit, einen Ausschluss zu erwägen.
- Eigene Altersvorsorge des Berechtigten: Verfügt der ausgleichsberechtigte Ehepartner bereits über hinreichende eigene Versorgungsanwartschaften, erscheint ein vollumfänglicher Ausgleich möglicherweise unbillig.
- Illoyales Verhalten: Wurde die Alterssicherung des anderen Ehepartners durch den Ausgleichsberechtigten während der Ehezeit vorsätzlich geschädigt oder die gemeinsame wirtschaftliche Grundlage vernichtet, kommt ein Ausschluss in Betracht.
- Kurz bevorstehender Rentenbeginn: Steht der ausgleichspflichtige Ehepartner unmittelbar vor Renteneintritt und würde die Teilung einen unverhältnismäßigen Einschnitt bedeuten, kann das Gericht den Ausgleich begrenzen.
Das Geltendmachen grober Unbilligkeit gemäß § 27 VersAusglG erfordert eine präzise Darstellung der spezifischen Umstände und unterliegt einer strengen gerichtlichen Bewertung. Die Feststellung eines Härtefalls erfolgt stets einzelfallbezogen.
Rechtsanwaltliche Beratung beim Versorgungsausgleich: Wann ist sie empfehlenswert?
Zahlreiche Betroffene gehen irrtümlich davon aus, dass das Gericht den Versorgungsausgleich automatisch und fehlerfrei vornimmt – und dass daher kein eigener Handlungsbedarf besteht. Diese Annahme ist falsch. Die Auskünfte der Versorgungsträger können unrichtig sein, Anrechte können fehlerhaft bewertet werden, und Widersprüche gegen den Ausgleich müssen von sich aus vorgebracht werden.
Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts empfiehlt sich vor allem in diesen Konstellationen:
- Komplexe Versorgungslandschaft: Bestehen mehrere Versorgungsansprüche – beispielsweise aus der gesetzlichen Rente, einer Betriebsrente und privater Rentenversicherung – sollten die Bewertungen der jeweiligen Träger fachkundig geprüft werden.
- Berufsständische Versorgungswerke: Die Ermittlung und Bewertung von Ansprüchen gegenüber Versorgungswerken ist anspruchsvoll und bietet oft Spielräume, die im Interesse des Betroffenen genutzt werden sollten.
- Möglicher Härtefall: Liegen Anhaltspunkte für grobe Unbilligkeit vor, ist es notwendig, diese rechtzeitig und fundiert im Verfahren darzulegen.
- Geplante Scheidungsfolgenvereinbarung: Soll der Versorgungsausgleich im Zuge einer umfassenden Regelung ausgeschlossen oder abgeändert werden, ist sowohl anwaltliche als auch notarielle Begleitung erforderlich.
- Auslandsberührung: Bestehen Versorgungsansprüche im Ausland oder sind die Eheleute nicht-deutsche Staatsangehörige, können Sonderregelungen greifen, die eine fachkundige Prüfung erfordern.
Fazit: Versorgungsausgleich – häufig unterschätzt, aber mit weitreichenden Folgen
Für zahlreiche Ehepaare stellt der Versorgungsausgleich die wirtschaftlich folgenreichste Konsequenz der Scheidung dar und zugleich jene, die am häufigsten unterschätzt wird.
Dabei handelt es sich keineswegs um einen bloßen Automatismus, den man einfach hinnehmen müsste. Versorgungsanrechte können fehlerhaft ermittelt werden, Härtefallregelungen kommen möglicherweise zur Anwendung, und mittels einer einvernehmlichen Vereinbarung lassen sich individuelle Lösungen entwickeln, die der persönlichen Lebenssituation besser entsprechen als eine standardisierte gerichtliche Teilung.
Wer eine Scheidung vollzieht, sollte den Versorgungsausgleich frühzeitig aktiv berücksichtigen und nicht erst abwarten, bis ein gerichtlicher Beschluss vorliegt. Eine rechtzeitige anwaltliche Unterstützung schafft die Möglichkeit, die persönliche Alterssicherung wirksam zu wahren und die Grundlagen für eine wirtschaftlich gesicherte Zukunft zu legen.
Sie haben Fragen zum Versorgungsausgleich oder möchten Ihre Rentenansprüche im Scheidungsverfahren prüfen lassen? Wir beraten Sie zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten und unterstützen Sie bei einer passenden Lösung für Ihre individuelle Situation.


